AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Lieferungen & Leistungen an die Universität Mozarteum Salzburg

Stand: 4. Februar 2020

 

Allgemeines

Für Lieferungen und Leistungen an die Universität Mozarteum Salzburg (im weiteren Universität genannt) gelten folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) soweit in der Ausschreibung bzw. in der Auftragserteilung darauf Bezug genommen wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil. Nebenabreden und Änderungen dieser Bedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit in jedem Fall der Schriftform. Abweichende schriftliche Regelungen in der Auftragserteilung haben Vorrang vor den AGB.

Verträge müssen zu Ihrer Rechtswirksamkeit in schriftlicher Form abgefasst werden. Ebenso bedürfen Abweichungen vom ursprünglichen Vertrag der Schriftform und der Unterschrift durch alle Vertragsparteien. Sämtliche Lieferungen und Leistungen müssen den einschlägigen in Österreich geltenden Vorschriften und Normen entsprechen. Sämtliche Lieferungen und Leistungen haben dem Stand der Wissenschaft und Technik sowie des Handwerks zu entsprechen, soweit im Vertrag nichts anderes angeführt ist. Für Begriffsbestimmungen und allfällige Auslegungsdifferenzen gilt nachstehend festgelegte Reihenfolge:

  • zwingendes Recht
  • Vertrag/Auftrag
  • AGB der Universität
  • Universitätsstandards
  • einschlägige Richtlinien von Berufsvereinigungen für den Stand der Technik
  • einschlägige Normen und gesetzliche Bestimmungen, insbesondere jene des ABGB und des UGB

Die Universität ist berechtigt, Art, Umfang oder Mengen vereinbarter Lieferungen und Leistungen zu ändern und/oder zusätzliche Lieferungen und Leistungen zu verlangen, die im Vertrag nicht vorgesehen, aber zur vollständigen Vertragserfüllung, insbesondere der einwandfreien und sicheren Funktion notwendig sind, wenn dies für den Auftragnehmer erkennbar war. Hält der Auftragnehmer Änderungen für erforderlich, so muss er das unverzüglich schriftlich bekannt geben. Mit der Ausführung der betreffenden Lieferungen und Leistungen darf erst nach vorheriger Zustimmung der Universität begonnen werden. Angebote sowie dafür erforderliche Kalkulationen und dergleichen werden nicht gesondert vergütet, sofern nicht anders vereinbart.

Bei der Durchführung des Vertrages sind die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, einzuhalten.

Jene Teile eines Vertrages/Auftrages, die der Auftragnehmer an Subunternehmer weiterzugeben beabsichtigt, sind der Universität vor Durchführung schriftlich bekannt zu geben. Eine Weitergabe ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Universität zulässig. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Zahlungen der Universität an Subunternehmer als schuldbefreiend anzuerkennen, für den Fall, dass der Auftragnehmer mit seinen Zahlungen aus diesem Vertrag in Verzug gerät. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von den Subunternehmern die volle Anerkennung der Vertragspflichten aus dem mit der Universität geschlossenen Vertrag rechtsverbindlich einzuholen.

Sämtliche Unterlagen, seien es Zeichnungen, Muster, Modelle oder Ähnliches, die bei Bestellungen und Anfragen beigegeben wurden und Eigentum der Universität sind, bleiben im Eigentum der Universität. Diese Unterlagen dürfen unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind unverzüglich nach Erledigung oder Ablehnung eines Auftrages unaufgefordert an die Universität zu retournieren.

Lieferungen und Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Vertrag oder abweichend vom Vertrag ausführt, werden nur dann vergütet, wenn sie von der Universität nachträglich schriftlich genehmigt werden. Geschieht dies nicht, sind diese Lieferungen oder Leistungen zu beseitigen. Andernfalls kann dies auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers geschehen. Der Auftragnehmer haftet der Universität diesbezüglich und hält die Universität diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos

Im Falle von Lieferungen und Leistungen, bei denen dies üblich ist, hat der Auftragnehmer vor der Übernahme Kernanwender der Universität vor Ort in die Bedienung der Lieferung und Leistung einzuführen, so dass sie alle Funktionen beherrschen und weitere Anwender einschulen können. Kosten der Schulung vor Ort, inklusive Reisekosten und allfälliger sonstiger Spesen, sind Vertragsbestandteil und werden nicht ersetzt. Der Auftragnehmer hat bei technischen Geräten spätestens mit der Übergabe eine vollständige Dokumentation zu übergeben; diese wird nicht gesondert vergütet. Die Leistung ist bis zur vollständigen und gesamten Übergabe der Dokumentation nicht vollständig erbracht.

Alle vereinbarten Preise sind Festpreise, denen die jeweilige gültige gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet werden muss und verstehen sich frei Haus inklusive aller Nebenkosten und Verpackungen. Anderweitige Vereinbarungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Liegen Lieferungen grenzüberschreitender Einfuhrgeschäfte entweder aus Drittländern oder auch Ländern der EU zugrunde, trägt der Lieferant die alleinige Verantwortung für die ordnungsgemäße Verzollung, Zollabwicklung und Umsatzsteuererklärung. Bei Lieferanten aus dem EU-Raum sind zwingend die Umsatzsteueridentifikationsnummern (UID-Nr.) anzugeben. Die Verrechnung von Mehrkosten aus der Erhöhung des Wechselkurses bei Leistungen aus dem Ausland ist unzulässig. Der Transport des Vertragsgegenstandes erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers.

Werden bei Aufträgen Lieferfristen vereinbart, so sind diese vom Lieferanten einzuhalten, andernfalls haftet der Auftragnehmer für seine Verzögerungen. Insbesondere haftet er für die dem Auftraggeber erwachsenen Nachteile und Mehrkosten, die durch eine Ersatzbeauftragung oder durch Verspätung entstehen. Sollte der Lieferant nicht in der Lage sein, vereinbarte Liefertermine einzuhalten, hat er hierüber die Universität unverzüglich schriftlich zu verständigen.

Die Universität hat in diesem Fall wahlweise die Möglichkeit, auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen, unter angemessener Nachfristsetzung die Ersatzvornahme auf Kosten des Auftragnehmers durchzuführen oder Wandlung zu begehren.

Lieferungen haben grundsätzlich innerhalb der Geschäftszeiten der Universität (Montag bis Donnerstag jeweils 8.00–16.00 Uhr, Freitag 8.00–12.00 Uhr) zu erfolgen. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Sollten bei der Universität Mehrkosten oder Schäden dadurch entstehen, dass der Lieferant Liefer- bzw. Versandbedingungen nicht beachtet hat, so haftet hierfür der Lieferant.

Mit der Angebotsabgabe bzw. Auftragsannahme garantieren Auftragnehmer, dass die angebotenen Lieferungen und angebotenen Leistungen den geltenden Gesetzen und Vorschriften, den Regeln der Technik sowie den Einsatz und den Betrieb technischer Geräte betreffenden Vorschriften entsprechen. Für Mängel- und/oder Qualitätskontrolle stehen der Universität 14 Tage ab Entgegennahme zur Verfügung. Eine Rüge innerhalb dieser Zeit gilt als rechtzeitig. Der Universität steht des Weiteren das Recht zu, bei geeigneten Lieferanten direkt bei Anlieferung eine qualitative und/oder quantitative Prüfung vorzunehmen. Lieferanten haben sicherzustellen, dass ihre Ausliefergehilfen hierauf sowohl fachlich als auch zeitlich vorbereitet sind. Soweit Produkte geliefert werden, die weiterer Arbeiten und/oder Montagen bedürfen, beginnt die Mängel- und/oder Qualitätskontrollfrist mit Abschluss der Zuarbeiten und/oder Abschluss der Montagearbeiten zu laufen. Sollte der Universität die Entgegennahme des Liefergegenstandes aufgrund höherer Gewalt oder durch Gründe, auf die die Universität keinen direkten Einfluss hat, vorübergehend unmöglich sein, verlängern sich Abnahme- und Auslieferungsfristen entsprechend. Bei Lieferungen und Leistungen nach Mustern gelten die Eigenschaften des Musters als zugesichert.

Die Gewährleistungsfrist beträgt für unbewegliche Sachen 3 Jahre, für bewegliche Sachen 2 Jahre. Innerhalb der Gewährleistungsfrist gerügte Mängel sind vom Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen bzw. angemessener Nachfrist zu beheben (Verbesserung oder Austausch). Das Recht auf Ersatz des durch die Verspätung der Mängelbehebung bewirkten Schadens bleibt davon unberührt. Wird die Verbesserung oder der Austausch der mangelhaften Teile verweigert oder kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, kann die Universität die gerügten Mängel auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers beheben lassen, Preisminderung oder Wandlung begehren. Ist Verbesserung oder Austausch nicht möglich oder unzumutbar, bleibt das Recht der Auftraggeberin auf Preisminderung unberührt. Bei Ersatzlieferungen oder Behebung von Mängeln beginnt die ursprüngliche Gewährleistungsfrist für den gesamten Vertragsgegenstand neu zu laufen. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Bei Mängeln, welche bei unbeweglichen Sachen innerhalb von drei Jahren, bei beweglichen Sachen innerhalb von einem Jahr ab der Übernahme auftreten, wird vermutet, dass sie zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorgelegen sind.

Hat der Auftragnehmer den Verzug verschuldet, hat er der Auftraggeberin wie folgt Schadenersatz zu leisten: 
Hat der Auftragnehmer der Auftraggeberin in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten schuldhaft einen Schaden zugefügt, hat die Auftraggeberin Anspruch auf Schadenersatz wie folgt:

  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Ersatz des positiven Schadens und des entgangenen Gewinnes (Volle Genugtuung);
  • bei leichter Fahrlässigkeit auf Ersatz des positiven Schadens.

Schadenersatz kann nicht nur bei Mangelhaftigkeit der Leistung selbst, sondern auch bei Mangelfolgeschäden geltend gemacht werden.

Bei Vorliegen von wesentlichen Mängeln kann die Übernahme verweigert werden. In diesem Fall hat der Auftragnehmer die Universität nach Behebung der Mängel erneut schriftlich zur Übernahme aufzufordern. Die Frist für die termingerechte Fertigstellung wird dadurch nicht unterbrochen.

Rechnungen sind spätestens 3 Monate nach vollständiger Vertragserfüllung sowie getrennt nach Bestellungen zu übermitteln. Eine verspätete Einreichung verzögert in gleichem Ausmaß die Bezahlung. Die zur Prüfung notwendigen Unterlagen wie insbesondere Lieferscheine, Stundennachweise, etc. sind auf Verlangen beizulegen. In jeder Rechnung ist die Bestellnummer des Auftraggebers anzugeben. Gleiches gilt für Mahnungen.

Die Zahlungs- und Skontofrist beginnen mit Rechnungseingang bei der Universität, frühestens jedoch mit vollständiger Vertragserfüllung. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungseingang. Vereinbarte Skonti werden berücksichtigt und einbehalten.

Sonstiges

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Daten und Informationen im Zusammenhang mit einem Vertrag/Auftrag geheim zu halten, insbesondere alle Wahrnehmungen und Unterlagen, die zur geschäftlichen Geheimsphäre gehören. Der Auftragnehmer haftet der Universität dafür, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen frei von gewerblichen Schutzrechten und/oder Rechten Dritter sind. Der Auftragnehmer hält die Universität diesbezüglich gänzlich schad- und klaglos.

Gerichtsstand ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Salzburg. Es ist österreichisches Recht bzw. für Österreich gültiges europäisches Recht anzuwenden. Sämtliche Rechte und Pflichten des Vertrages/Auftrages gehen auf allfällige Rechtsnachfolger, auch Einzelrechtsnachfolger, über. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages/Auftrages oder der AGB der Universität unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hievon nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel der ursprünglichen Bestimmung am Nächsten kommt. Im Zweifel gilt die unwirksame Bestimmung durch eine solche gültige Bestimmung als ersetzt.