Gesetzesänderung in Form einer Urheberrechtsnovelle vom
16. Feb. 2006, konnte in gut koordinierter und partnerschaftlicher
Zusammenarbeit mit den Universitäten (insbesondere Universitätsdirektor
Hofrat Dr. Hermann Becke von der KUG), den FachinspektorInnen, dem
Österreichischen Musikrat und anderen Institutionen konnte eine ganz
wesentliche Verbessserung für den Unterrichtsgebrauch durchgesetzt werden:
22. Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird
(Urheberrechtsgesetz-Novelle 2005 – UrhG-Nov 2005)
Der Nationalrat hat beschlossen (Artikel I):
3. Im § 42 Abs. 6 treten an die Stelle des ersten Satzes die folgenden
Sätze: „Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des Unterrichts
beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang
Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse
beziehungsweise Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen
(Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch) und verbreiten; dies gilt auch
für Musiknoten. Auf anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern ist dies
aber nur zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke zulässig.“