Behindertenvertrauensperson des allgemeinen Universitätspersonals
In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf begünstigt behinderte Menschen beschäftigt sind, ist eine Behindertenvertrauensperson zu wählen.Hinweis: Behindertenvertrauenspersonen müssen selbst begünstigt behinderte Personen sein.
Die Wahl ist nach Möglichkeit gleichzeitig mit der Betriebsratswahl durchzuführen.
Es gelten die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes über die Durchführung und Anfechtung der Wahl. Wenn sowohl der Gruppe der ArbeiterInnen als auch der Angestellten mindestens fünf behinderte Personen angehören, ist aus jeder Gruppe eine Behindertenvertrauensperson und ein/e StellvertreterIn zu wählen.
Aufgaben der Behindertenvertrauensperson:
• für die Einhaltung der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes sorgen
• auf die besonderen Bedürfnisse behinderter ArbeitnehmerInnen hinweisen
• wahrgenommene Mängel dem Betriebsrat und dem/der BetriebsinhaberIn mitteilen
• an den Sitzungen des Betriebsrates beratend teilnehmen
Der/Die ArbeitgeberIn ist verpflichtet, sich mit der Behindertenvertrauensperson zu beraten und ihr die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Behindertenvertrauensperson kann ihn/sie dabei unterstützen, seinen/ihren Fürsorgepflichten nachzukommen.
Abgenommen durch:
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Stand vom 20.7.2004
Links:
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